Stadionverbot wegen Haarmann-Fahne – ein juristisches FAQ

Aus dem Bundesarchiv - Zur Urteilsfällung im Haarmann - Prozeß ! Innenaufnahme des Gerichtssaales bei der Urteilsverkündung.
In aller Kürze zum Sachverhalt:
Seit 2008 wird von den Ultras Hannover bei den Spielen von Hannover 96 im Oberrang der Nordkurve regelmäßig eine Fahne mit dem Konterfei des Serienmörders Fritz Haarmann geschwenkt. Vorher war Haarmann im Niedersachsenstadion bereits auf einem Doppelhalter präsentiert worden. Nach dem Spiel gegen Schalke 04 nahm plötzlich die BILD Anstoß an der Haarmann-Fahne und skandalisierte sie. Dies tat sie überaus erfolgreich. Nicht nur wurde die Fahne bundesweit zum Gesprächsthema. Auch stellte 96-Präsident Kind in Reaktion auf die Kampagne der BILD klar: „Dies geht gar nicht und ist verboten.“ Als die Haarmann-Fahne auch in den folgenden Heimspielen geschwenkt wurde, drohte Kind den Übeltätern mit Stadionverbot. Am vergangenen Donnerstag fand nun ein 96-Ultra in seinem Briefkasten ein unerfreuliches Schreiben von Hannover 96: Er erhält Hausverbot für das Niedersachsenstadion bis Ende des Jahres. Das Hausverbot soll nach Auskunft der Ultras Hannover entgegen sonstiger Gepflogenheiten nicht vom Sicherheitsbeauftragen, sondern von Kind persönlich unterschrieben worden sein. Zum Spiel gegen Levante UD riefen die Ultras Hannover zu einem unbefristeten Stimmungsboykott auf. In einem Flyer stellten sie vor dem Bundesligaspiel gegen Borussia Dortmund ihre Sicht der Dinge dar. Die Verteilung des Flyers auf dem Stadiongelände wurde von Hannover 96 untersagt, sodass er außerhalb des Stadions sowie seiner Vorplätze verteilt werden musste.

Da in der Diskussion über die „Causa Haarmann“ manchmal einiges durcheinandergeht, soll im Folgenden ein wenig Licht in den dunklen Paragraphendschungel gebracht werden. Eine kurze juristische Skizze zu einigen in Internetforen und Stammtischen immer wieder diskutierten Einzelfragen, die schon wegen fehlender Detailkenntnisse nicht den Anspruch hat, den Fall abschließend rechtlich zu beurteilen.

Die Ultras Hannover sagen, Hannover 96 habe nicht ein Stadionverbot, sondern ein Hausverbot erteilt.  Wo liegt denn eigentlich der Unterschied zwischen Stadion- und Hausverbot?

Eigentlich gibt es da keinen Unterschied. Ein Stadionverbot ist nichts anderes als ein Hausverbot für das Betreten des Stadions und die zu ihm gehörenden Bereiche wie Vorplätze etc. – gestützt wird es auf das Hausrecht des jeweiligen Stadioninhabers. Erteilt Hannover 96* also ein Hausverbot, so ist dies ein Stadionverbot. Wenn in der öffentlichen Diskussion allerdings von einem Stadionverbot gesprochen wird, wird in aller Regel an ein Hausverbot gedacht, welches nach den Vorgaben der vom DFB erlassenen Stadionverbotsrichtlinien verhängt wird. Die Stadionverbotsrichtlinien des DFB sind anwendbar bei Situationen, die die Sicherheit beeinträchtigen können; sie ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen auch, dass durch einen Bundesligaverein, den DFB oder die DFL ein Stadionverbot für sämtliche Spielorte im Verbandsgebiet des DFB ausgesprochen wird. Eine Sicherheitsbeeinträchtigung hat man bei Hannover 96 durch das Schwenken der Haarmann-Fahne offenbar nicht gesehen. Man hat daher das Stadionverbot dem Vernehmen nach nicht auf Grundlage der Stadionverbotsrichtlinien des DFB erlassen und es nur für das Niedersachsenstadion ausgesprochen. Dies dürfte der Grund sein, weshalb die Ultras Hannover in diesem Fall von einem Haus- und nicht von einem Stadionverbot sprechen.

Ist es zulässig, ein Hausverbot zu verhängen, wenn die Voraussetzungen der Stadionverbotsrichtlinien des DFB nicht vorliegen?

Grundsätzlich ja. Die Stadionverbotsrichtlinien des DFB sind nicht abschließend. Der Stadionbetreiber kann daher ein Hausverbot für sein Stadion auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Stadionsverbotsrichtlinien auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Beurteilung aussprechen und dies auf sein Hausrecht stützen. So stellt Hannover 96 in seiner Stadionordnung klar, dass es auf der Grundlage der Stadionverbotsrichtlinien des DFB ein Stadionverbot aussprechen kann, dies aber die Rechte des Hausrechtsinhabers unberührt lässt (§ 7 Absatz 5 und 7). Hannover 96 ist lediglich in diesem Fall nicht befugt, auch Hausverbote für andere Stadien in Deutschland auszusprechen, denn hierzu ist es nur unter den Voraussetzungen der Stadionsverbotsrichtlinien des DFB berechtigt. Verlangen wird man aber können, dass sich Hannover 96 mit dem örtlichen Stadionverbot nicht in Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten setzt, also ähnliche Fälle in der Vergangenheit gleichbehandelt hat.

Wieso soll sich Martin Kind überhaupt gegenüben den Ultras rechtfertigen? Hannover 96 ist doch Inhaber des Hausrechts für das Niedersachsenstadion. Kann 96 dann nicht auch frei bestimmen, wer draußen bleiben muss?

Nein, ganz so ist es nicht. Grundsätzlich kann der Inhaber des Hausrechts frei darüber bestimmen, wem er Zutritt gewähren möchte, besondere Gründe braucht er hierfür nicht. So kann man beispielsweise seinen Nachbarn ohne weiteres zur Tür bitten, wenn dieser einem bei einem Herrenhäuser plötzlich seine bisher verschwiegene Phil-Collins-Leidenschaft offenbart – wahrscheinlich sollte man dies sogar. Hier ist die Sache aber anders gelagert. Der 96-Ultra dürfte im Besitz einer Dauerkarte für die Heimspiele von Hannover 96 sein. Somit ist mit ihm für diese Saison ein Stadionbesuchsvertrag zustande gekommen, aus dem sich an sich ein Zutrittsrecht zu den Spielen von Hannover 96 ergibt und welches somit die Verfügungsgewalt des Hausrechtsinhabers einschränkt. Dies wäre nur dann nicht mehr der Fall, wenn Hannover 96 den Stadionbesuchsvertrag wirksam gekündigt hätte. Hierfür müsste Hannover 96 aber berechtigt sein, den Vertrag zu kündigen, es müsste also ein Kündigungsgrund vorliegen.

Ja gut, aber nehmen wir mal an, der Herr Ultra hat gar keine Dauerkarte. Dann darf 96 ja wohl noch selbst darüber entscheiden, ob es mit ihm in Zukunft einen Stadionbesuchsvertrag abschließen will?

Auch dies ist dann nicht richtig, wenn der Veranstalter eines Bundesligaspiels zum Vertragsabschluss verpflichtet wäre, er also einem so genannten Kontrahierungszwang unterläge. Ein solcher Kontrahierungszwang ist zum Beispiel für Theater, Museen oder städtische Badeanstalten angenommen worden. Für Bundesligafußballspiele ist er hingegen lange Zeit bestritten worden. In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2009 zu den Voraussetzungen eines rechtmäßigen bundesweiten Stadionverbots ist der Bundesgerichtshof wohl aber so zu verstehen, dass der Veranstalter eines Bundesligaspieles einen Zuschauer nicht willkürlich, sondern nur mit sachlichem Grund ausschließen darf. Dies bedeutet logisch zu Ende gedacht: Ohne sachlichen Grund darf der Vertragsschluss durch einen Bundesligaverein nicht verweigert werden, es besteht somit auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Kontrahierungszwang auch für den Besuch von Bundesligaspielen.

Kann denn das Schwenken der Haarmann-Fahne einen Kündigungsgrund bieten bzw. ein sachlicher Grund sein, künftig keinen Stadionbesuchsvertrag abschließen zu müssen?

Das ist die spannende Frage. Ein sachlicher Grund läge vor, wenn mit dem Schwenken der Haarmann-Fahne eine sich aus dem Stadionbesuchsvertrag ergebende Nebenpflicht (Nebenpflicht, weil die Hauptpflicht die Zahlung des Eintrittsgeldes ist) verletzt worden wäre und die Verletzung dieser Nebenpflicht so gewichtig ist, dass der Ausschluss von künftigen Bundesligaspielen verhältnismäßig ist. Hierfür werden die Juristen die auf der Grundlage des privaten Hausrechts aufgestellte Stadionordnung von Hannover 96, die dem öffentlichen Recht unterfallende Stadionverordnung der Landeshauptstadt Hannover sowie die dem „Kauf“ der Eintrittskarten zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) genau anschauen müssen. Stadionordnung von Hannover 96 und Stadionverordnung der Stadt Hannover scheinen bei flüchtigem Blick den Befürwortern eines Stadionverbots kein Futter zu liefern. Anders die AGB, die verschiedene Generalklauseln beinhalten, die auf das Schwenken der Haarmann-Fahne anwendbar sein könnten. So heißt es etwa in Nr. 9 der AGB, dass keine Spruchbänder mitgeführt werden dürfen, die anstößigen, böswilligen oder provokativen Inhalts sind. Untersagt sind darüber hinaus Objekte, die den guten Ruf der Veranstaltung möglicherweise beeinträchtigen.

Dann ist der Drops doch gelutscht. Oder soll mir etwa verklickert werden, dass die Fahne mit dem Konterfei eines kindermordenden Päderasten nicht anstößig ist und den Ruf der Veranstaltung beeinträchtigt? Es muss ja wohl mal irgendjemand an die Kinder denken!

Nicht unbedingt. Die entscheidende Frage ist, ob es zulässig ist, die vertraglichen Nebenpflichten des Stadionbesuchers mit den zahlreich von Hannover 96 verwendeten Generalklauseln wie „Anstößigkeit“ oder „Beeinträchtigung des guten Rufs“ kaum überschaubar zu erweitern. Als AGB müssen diese Klauseln einer richterlichen Inhaltskontrolle anhand der Vorgaben der §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) standhalten. Dazu müssen sie insbesondere transparent sein, sprich die sich aus den AGB ergebenden Nebenpflichten des Besuchers müssen klar und verständlich sein, und sie dürfen den Besucher auch nicht unangemessen benachteiligen. Die Vorstellungen darüber, was „anstößig“ ist oder „den guten Ruf beeinträchtigt“ dürften aber weit auseinander gehen. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass mit diesen Klauseln aus Geschmacksfragen Fragen des Rechts gemacht werden sollen, indem der Zuschauer über die dem Stadionbesuch zugrunde gelegten AGB an das Geschmacksempfinden des Veranstalters gebunden wird. Gegen den Geschmack der Bundesligavereine dürfte dabei tendenziell verstoßen, was ihren wirtschaftlichen Verwertungsinteressen zuwiderläuft. Bald unterhalten wir uns daher vielleicht schon darüber, ob Banner mit der Aufschrift Niedersachsenstadion „den guten Ruf“ der Veranstaltung beeinträchtigen. Der AWD dürfte sie mit Sicherheit anstößig finden.

Und was hat die Meinungsfreiheit, auf die sich die Ultras berufen, mit der ganzen Sache zu tun?

Die Meinungsfreiheit ist ein durch das Grundgesetz verbürgtes Grundrecht (Art. 5 Abs. 1 GG). Auf die Grundrechte kann sich ein Bürger eigentlich nur gegenüber dem Staat, nicht aber gegenüber Privaten – hier also der Stadionbesucher gegenüber Hannover 96 – berufen. Allerdings strahlen Grundrechte mittelbar auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privaten aus. Die Grundrechte spielen daher eine Rolle bei der Auslegung von anderen Gesetzen, hier also zum Beispiel für die Auslegung der Vorschriften des BGB, an denen die AGB von Hannover 96 zu messen sind. So sind etwa bei der Beurteilung der Frage, ob eine Klausel einen Vertragspartner unangemessen benachteiligt auch einzelne Grundrechte zu berücksichtigen. Ob es sich beim Schwenken der Haarmann-Fahne allerdings um eine durch das Grundgesetz geschützte Meinungsäußerung handelt, erscheint fragwürdig. Jedenfalls durch das Hausverbot dürfte aber das ebenfalls durch das Grundgesetz verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sein. Auch dies würde ein Gericht bei der Kontrolle der AGB berücksichtigen müssen.

Da waren aber auch noch die Flyer. Ist es nicht Zensur, wenn Hannover 96 den Ultras die Verteilung der Fyler verbietet?

Gute Frage. Angesprochen ist hier erneut die Meinungsfreiheit. Der Bundesgerichtshof hat 2006 die Pflicht eines Flughafenbetreibers verneint, die Verteilung von Flugblättern gegen die Abschiebung von Asylbewerbern dulden zu müssen. Dies hat er damit begründet, dass der Flughafen nicht zur beliebigen Nutzung, sondern nur für bestimmte Nutzungszwecke freigegeben worden ist. Hierzu gehörten nicht die allgemeine Verteilung von Flugblättern, die Durchführung von Protestaktionen oder sonstige Versammlungen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine solche Nutzung durch die Allgemeinheit mit der Funktion eines Flughafens, nämlich der störungsfreien Durchführung des Flugverkehrs, unvereinbar wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Bundesgerichtshof aufgehoben, weil sie u.a. die Meinungsfreiheit unverhältnismäßig beschränke: Es dürfe nicht undifferenziert angenommen werden, dass das Verteilen von Flugblättern die Durchführung des Flugverkehrs generell stört. Zu beachten ist aber: Der Flughafenbetreiber ist unmittelbar an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden gewesen, weil er von der öffentlichen Hand, also dem Staat, beherrscht worden ist. Er darf daher in Ausübung seines Hausrechts Meinungsäußerungen nur dort beschränken, wo dies öffentlichen Interessen dient; rein geschäftliche Interessen genügen nicht. Bei Hannover 96 sieht es etwas anders aus, weil es sich bei ihm um einen privaten Veranstalter handelt. Für Hannover 96 gelten deshalb die Grundrechte – wie gesagt – nicht unmittelbar, allerdings strahlen sie auf das Privatrechtsverhältnis zwischen Hannover 96 und den Besuchern seiner Bundesligaspiele aus. Übertragen auf Fußballspiele stellt sich damit die Frage, welche Funktion die Veranstaltung von Bundesligaspielen hat, welche Deutungsmacht hierbei einem privaten Veranstalter wie Hannover 96 unter Berücksichtigung seiner mittelbaren Grundrechtsbindung zukommt und inwieweit solche Veranstaltungen von den Besuchern als Kommunikationsraum genutzt werden dürfen. Eine grundsätzliche und spannende Frage, die soweit für mich ersichtlich, durch die Gerichte noch nicht beantwortet worden ist.

Dann können wir uns ja schon auf den Rechtsstreit freuen oder nicht? Vielleicht schreibt Hannover 96 sogar Rechtsgeschichte.

Nein, darauf können wir definitiv verzichten! Der Konflikt kennt fast nur Verlierer, er beschädigt sowohl Hannover 96 als auch seine Ultra-/Fanszene, freuen kann sich allenfalls der Boulevard. Martin Kind ist trotz allem ein Glücksfall für Hannover 96, die Ultras Hannover ein zentraler Bestandteil der hannoverschen Fanszene. Kind sollte in sich gehen und das Stadionverbot aufheben, die BILD ist für den Umgang mit der Fanszene kein guter Ratgeber. Die Ultras dürfen andererseits Folgendes nicht verkennen: Kind muss damit rechnen, dass ihn – Haarmann-Folklore hin oder her – der Boulevard grillt, wenn er sich hinter die Fahne mit dem Konterfei eines kindermordenden Päderasten stellt. Sie sollten subtilere, ironischere Formen des Protestes finden.

Wer seine Kenntnisse zur Rechtslage bei Stadionverboten vertiefen möchte, dem sei der Beitrag „Die Rechtslage beim bundesweiten Stadionverbot“ von Orth/Schiffbauer aus der RW 2011, Seite 177 ff. ans Herz gelegt. Die Entscheidung des BGH zu den Voraussetzungen eines rechtmäßigen bundesweiten Stadionverbots findet man in der NJW 2010, Seite 534 (in jeder vernünftigen Bib einsehbar).

Zur „Causa Haarmann“ gibt es eine gute sachliche Darstellung von Klaas Reese in seinem Blog Reeses Sportkultur. Die Sichtweise der Ultras bringt relativ verlustfrei der Blog Dave erzählt Dir was! rüber.

* Der Beitrag spricht aus Gründen der Verständlichkeit zusammenfassend von Hannover 96. Präziser wäre es, die jeweils handelnde Rechtsperson bzw. Gesellschaft – wie z.B. die Hannover 96 Arena GmbH & Co. KG – zu benennen.

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2 Gedanken zu „Stadionverbot wegen Haarmann-Fahne – ein juristisches FAQ

  1. Pingback: Nochmal für alle ganz von vorn « Dave erzählt Dir was!

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